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Universität Erfurt Land Thüringen
43­­/­­2024 Wiss. Mitarbeiter*in mit überw. Aufg. in der Lehre als Akad. Rätin­­/­­Akad. Rat auf Lebenszeit 18.06.2024 Universität Erfurt Land Thüringen Erfurt (DE)
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43/2024 Wiss. Mitarbeiter*in mit überw. Aufg. in der Lehre als Akad. Rätin/Akad. Rat auf Lebenszeit
Universität Erfurt Land Thüringen
Erfurt (DE)
Aktualität: 18.06.2024

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18.06.2024, Universität Erfurt Land Thüringen
Erfurt (DE)
43/2024 Wiss. Mitarbeiter*in mit überw. Aufg. in der Lehre als Akad. Rätin/Akad. Rat auf Lebenszeit
Ihre Aufgaben:
· Lehre im gesamten Bereich der Mathematikdidaktik in den lehramtsbezogenen Studiengängen im Umfang von 12 LVS (Grund- und Förderschule sowie Sekundarstufe I) · Mitwirkung und Unterstützung laufender Forschungsprojekte bzw. -vorhaben des Fachbereiches sowie ggf. Durchführung eigener Forschungsprojekte im Bereich der Mathematikdidaktik · Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung und allgemeinen Hochschulverwaltung · Forschungsschwerpunkt(e) in der Mathematikdidaktik der Grundschule und/oder Sekundarstufe I (vorzugsweise im Schwerpunkt Professionsentwicklung)
Das bringen Sie mit:
· ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Lehramt mit dem Fach Mathematik · eine Promotion im Fachgebiet der Mathematikdidaktik · ein abgeschlossenes Referendariat für das Lehramt an Grund- bzw. Regelschulen bzw. äquivalente schulpraktische Erfahrungen oder Abschlüsse · einschlägige Publikationen · Lehrerfahrungen im Hochschulbereich · eine kooperative und teamorientierte Arbeitsweise · ein hohes Maß an Eigeninitiative sowie die Bereitschaft, sich fachlich, persönlich und methodisch weiterzuentwickeln Was wir bieten Die Universität Erfurt fördert die Vereinbarkeit von Karriere und Familie/Privatleben. Sie bietet hierfür flexible Arbeitszeiten sowie diverse Weiterbildungsmöglichkeiten. Außerdem bestehen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements eine Reihe von Gesundheits- und Präventionsangeboten. Anmerkungen Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis. Es gilt § 91 Abs. 6 ThürHG; danach ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur nach einer Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe zulässig.

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