Anleiter (m/w/d)
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inab - Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbH
Berlin (DE)
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Anleiter (m/w/d)
inab - Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbH
Berlin (DE)
Aktualität: 13.07.2024
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13.07.2024, inab - Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbH
Berlin (DE)
Anleiter (m/w/d)
Aufgaben:
- Sie übernehmen die fachliche Begleitung, Betreuung und Anleitung der Teilnehmenden im Bereich der Grünflächen-/Grauflächen- und Spielplatzpflege.
- Sie kontrollieren die Anwesenheit der Teilnehmenden und die durchgeführten Arbeiten und sind für die Beschaffung und von Arbeitsmaterialien und geeigneten Werkzeugen zuständig.
- In Einzel- und Gruppenarbeiten erörtern Sie deren berufliche Perspektiven und unterstützen bei der beruflichen Integration.
- Einzelfallbezogen arbeiten Sie mit dem pädagogischen Team zusammen, insbesondere in der Zuarbeit bei der Erstellung von Beurteilungen u. ä.
- Ergänzend unterstützen Sie uns bei der Optimierung der Aus- und Weiterbildungsprozesse sowie der Weiterentwicklung unseres Angebotsportfolios (insbesondere Konzepterstellung).
Qualifikationen:
- Abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Gartenbau oder Holzverarbeitende Berufe oder vergleichbare Qualifikation
- Erfahrung in der Arbeit mit Kunden des SBG II und SGB III
- Idealerweise Erfahrung in der Anleitung bzw. in der Betreuung von Erwachsenen.
- Kenntnisse der Besonderheiten des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes sowie der dort tätigen Hilfs- und Beratungseinrichtungen, idealerweise gute Vernetzung mit den Akteuren vor Ort
- Routinierter Umgang mit digitalen Arbeitsmitteln und Medien
- Wünschenswert wäre eine Fahrerlaubnis Klasse B
- Sicheres Auftreten, Interesse am Umgang mit den verschiedensten Menschen, selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise sowie Kommunikationstalent und Teamfähigkeit
- Keine Einträge im Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Nachweis des persönlichen Impfstatus gegen Masern gem. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie Bescheinigung einer erfolgten Belehrung gem. § 43 Abs. 1 IfSG zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich
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